Auch beim Verkauf von Motorr?dern und Zubeh?r im Internethandel herrschen zum Teil Wildwest-Zust?nde. Die wenigsten machen sich Gedanken dar?ber, da? Falschangaben oder die gegenseitige Hilfe, Preise in die H?he zu treiben, eigentlich in den Bereich Betrug oder Beihilfe zum Betrug fallen, die neuerdings vermehrt auch die Gerichte besch?ftigen, zumal die bekannten Internet-Auktionsh?user trotz anderslautender Regeln wenig Neigung zeigen, u.a. Beschwerden mit Verweis zu belegen, am allerwenigsten gegen sog. Powerseller.
So ist in diesem Zusammenhang ein Bericht zu lesen, der durchaus f?r viele von Interesse sein kann:
Der bayerische Anwaltverband macht darauf aufmerksam, dass Online-Auktionen kein rechtsfreier Raum sind.
Demnach sind bei falschen Angaben Regressanspr?che m?glich. Dies zeigte ein vor kurzem in Frankfurt gef?lltes Urteil.
Wie Rechtsanwalt Nils Reimer aus Erlangen mitteilte, hatte das Landgericht Frankfurt am Main k?rzlich einen Verk?ufer zur Zahlung von Schadenersatz verurteilt, weil er im Rahmen einer Online-Auktion unzutreffende Angaben ?ber den Kaufgegenstand gemacht hatte. Wie es hie?, hat der Verk?ufer eines Teeservices dieses als echtes Silber angeboten. Sowohl die Produktbeschreibung "echt silbernes Teeservice", als auch die Kategorie, in der das Angebot eingegliedert war, erweckten den Eindruck, es handle sich um ein echt silbernes Service. Das war es aber nicht. Der K?ufer, welcher die Ware f?r etwa 30,00 Euro ersteigerte, verlangte Nacherf?llung und hilfsweise Schadenersatz in H?he von 450,00 Euro. Das Angebot vom Verk?ufer, das Service gegen R?ckzahlung des Kaufpreises zur?ckzunehmen, schlug der K?ufer aus. Anfang April hatte der K?ufer offenbar Erfolg mit seiner Klage.
Und zwar, weil die Richter befanden, es l?ge wegen falscher Angaben ein Sachmangel vor. Aufgrund des eindeutigen Angebotes durfte der K?ufer davon ausgehen, er biete hier auf ein echt silbernes Teeservice. Die Einwendungen des Verk?ufers, er sei aus seiner laienhaften Sicht davon ausgegangen, es handle sich um echtes Silber und habe daher das Service als solches angeboten, ?ndert an dieser Betrachtung nichts, hie? es weiter. Im Gegenteil: Durch die Beschreibung habe der Verk?ufer eine Vereinbarung abgegeben, an der er sich festhalten lassen m?sse. Dementsprechend sei er seiner Leistungspflicht aus dem Kaufvertrag nicht nachgekommen. Es bestehe daher f?r den K?ufer ein Anspruch auf Schadenersatz. Die H?he richte sich dabei nach dem so genannten positiven Interesse: der K?ufer ist also so zu stellen, wie er bei ordnungsgem??er Erf?llung durch den Verk?ufer st?nde. Daher k?nne der Verk?ufer die Differenz zwischen dem Vertragspreis und dem Marktwert verlangen. Das Urteil gilt als Referenz.
Quelle: Silikon